Wenn Sie die Entscheidung des Asbestfonds anfechten möchten, können Sie innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum des Erhalts der Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.
Dazu müssen Sie das zuständige Arbeitsgericht anrufen.
WIE KANN EIN RECHTSBEHELF EINGELEGT WERDEN?
Es gibt zwei Möglichkeiten:
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Durch einen schriftlichen Antrag: Reichen Sie diesen beim Kanzleiamt (Greffe) des Arbeitsgerichts ein oder senden Sie ihn per Einschreiben.
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Durch eine Klageerhebung (Zitierung): Dieses Verfahren ist kostenpflichtig, und der Asbestfonds übernimmt diese Kosten nicht.
Die Liste der zuständigen Arbeitsgerichte sowie weitere Informationen zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs finden Sie in Ihrem Entscheidungsschreiben.
KOSTEN UND KOSTENÜBERNAHME
Die Verfahrenskosten werden vollständig vom Asbestfonds übernommen, es sei denn, der Rechtsbehelf wird als missbräuchlich oder schikanös beurteilt.
Die Kosten und Honorare Ihres Arztes oder Ihres Anwalts müssen Sie jedoch selbst tragen, falls Sie einen beauftragen.
WICHTIGE HINWEISE
Das Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung des Asbestfonds unterscheidet sich von dem von Fedris angewandten Verfahren.
Gemäß Artikel 125 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 schließt die vom Asbestfonds gewährte Entschädigung jede gerichtliche Klage gegen einen verantwortlichen Dritten aus.
Diese Regel soll eine schnelle und pauschale Entschädigung gewährleisten, schränkt jedoch die Möglichkeiten gerichtlicher Rechtsmittel ein.